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Kinderhäuser sind autonome Einrichtungen, die durch Mitgliedschaft oder einen Beratungsvertrag mit dem P.E.B. e.V. verbunden sind.
In einem Kinderhaus leben in der Regel mindestens 6 aufgenommene bis maximal 9 Kinder gemeinsam mit den Kinderhauseltern in einem geeigneten Haus. Einer der Kinderhauseltern, oft aber auch beide, hat/haben eine pädagogische Ausbildung, die dem Fachkräftegebot entspricht. Zu einem Kinderhaus gehören pädagogische Mitarbeiter(innen) und Haushaltskräfte.
Es gibt Kinderhäuser mit unterschiedlichen Ausrichtungen wie:
anthroposophisch
heilpädagogisch
Kinderhäuser für behinderte Kinder
und vieles mehr ...
Zielgruppe
Je nach inhaltlicher Ausrichtung wenden sich Kinderhäuser an Kinder und Jugendliche (behindert und nicht behindert) im Alter von 0 bis 16 Jahren. Diese Kinder und Jugendlichen können bei ihren Herkunftsfamilien nicht bleiben und größere Einrichtungen stellen für sie keine angemessene Hilfeform da.
Leistungsangebot
Kinderhäuser ermöglichen, unabhängig von der inhaltlichen Ausrichtung, Kindern und Jugendlichen:
das Erleben von Familienatmosphäre, privater Intimität in einem überschaubaren Wohnumfeld
alltägliche Versorgung durch kontinuierliche Bezugsperson
Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung
Einübung lebenspraktischer Fähigkeiten
Alltagsdiagnostik
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und des Sozialverhalten
Initiierung und Begleitung von Therapieangeboten
Begleitung und Förderung der Schulentwicklung und Berufsausbildung
Zusammenarbeit mit den Herkunftsfamilien
Nachsorge (-betreuung)
Rechts- und Auftragsgrundlage
Kinderhäuser bieten eine familienanaloge und lebensweltorientierte Form der erzieherischen Hilfe.
Rechtliche Grundlagen:
§ 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung)
§ 34 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung durch Heimerziehung)
§ 36 SGB VIII (Teilnahme an der Hilfeplanung)
§ 41 SGB VIII (für junge Volljährige)
Leistungen nach:
§ 35 SGB VIII (intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung)
§ 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sind möglich)
Qualitätssichernde Maßnahmen
Durch die Beratungsstelle des Vereins können über den Beratungsvertrag oder per Einzelabrechnung folgende qualitätssichernde Maßnahmen wahrgenommen werden:
pädagogische Fachberatung
Supervision
Fortbildungen
Kooperation bei der Zusammenarbeit mit externen Institutionen und Fachkräften
Teilnahme an Arbeitskreisen
Entgeltberatungen und -berechnungen


