Kinderhäuser

 

Kinderhäuser sind autonome Einrichtungen, die durch Mitgliedschaft oder einen Beratungsvertrag mit dem P.E.B. e.V. verbunden sind.

In einem Kinderhaus leben in der Regel mindestens 6 aufgenommene bis maximal 9 Kinder gemeinsam mit den Kinderhauseltern in einem geeigneten Haus. Einer der Kinderhauseltern, oft aber auch beide, hat/haben eine pädagogische Ausbildung, die dem Fachkräftegebot entspricht. Zu einem Kinderhaus gehören pädagogische Mitarbeiter(innen) und Haushaltskräfte.

Es gibt Kinderhäuser mit unterschiedlichen Ausrichtungen wie:

  • anthroposophisch

  • heilpädagogisch

  • Kinderhäuser für behinderte Kinder

  • und vieles mehr ...



Zielgruppe

 


Je nach inhaltlicher Ausrichtung wenden sich Kinderhäuser an Kinder und Jugendliche (behindert und nicht behindert) im Alter von 0 bis 16 Jahren. Diese Kinder und Jugendlichen können bei ihren Herkunftsfamilien nicht bleiben und größere Einrichtungen stellen für sie keine angemessene Hilfeform da.

 

 

 

 

Leistungsangebot

 


Kinderhäuser ermöglichen, unabhängig von der inhaltlichen Ausrichtung, Kindern und Jugendlichen:

  • das Erleben von Familienatmosphäre, privater Intimität in einem überschaubaren Wohnumfeld

  • alltägliche Versorgung durch kontinuierliche Bezugsperson

  • Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung

  • Einübung lebenspraktischer Fähigkeiten

  • Alltagsdiagnostik

  • Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und des Sozialverhalten

  • Initiierung und Begleitung von Therapieangeboten

  • Begleitung und Förderung der Schulentwicklung und Berufsausbildung

  • Zusammenarbeit mit den Herkunftsfamilien

  • Nachsorge (-betreuung)

Rechts- und Auftragsgrundlage

 


Kinderhäuser bieten eine familienanaloge und lebensweltorientierte Form der erzieherischen Hilfe.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung)

  • § 34 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung durch Heimerziehung)

  • § 36 SGB VIII (Teilnahme an der Hilfeplanung)

  • § 41 SGB VIII (für junge Volljährige)

Leistungen nach:

  • § 35 SGB VIII (intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung)

  • § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sind möglich)

Qualitätssichernde Maßnahmen

 


Durch die Beratungsstelle des Vereins können über den Beratungsvertrag oder per Einzelabrechnung folgende qualitätssichernde Maßnahmen wahrgenommen werden:

  • pädagogische Fachberatung

  • Supervision

  • Fortbildungen

  • Kooperation bei der Zusammenarbeit mit externen Institutionen und Fachkräften

  • Teilnahme an Arbeitskreisen

  • Entgeltberatungen und -berechnungen

 

nach oben